Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 6.22a
§ 6.22a – Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
Kurz erklärt
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